I Allgemeines
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Sternfreunde Am Weilersbach
e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Tübingen und ist in das Vereinsregister
eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck und Grundsätze des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins „Sternfreunde am Weilersbach e. V.“
ist die Jugend- und Erwachsenenweiterbildung auf dem Gebiet der
Astronomie sowie der Betrieb einer Sternwarte.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Weiterbildung der
Mitglieder in Form von Vorträgen und eigenen Beobachtungen mit
den Fernrohren des Vereins, Vorträge und Sternführungen
für Besucher sowie Bereitstellung von Beobachtungszeit über
das Internet.
§
3 Verwendung der Mittel des Vereins
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
II Mitgliedschaft
§
4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
werden.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu
richten. Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung
ihrer gesetzlichen Vertreter.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand auf Vorschlag ernannt.
§
5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
Tod des Mitglieds,
Austritt (siehe Punkt 2),
Ausschluß (siehe Punkt 3),
Streichung von der Mitgliederliste (siehe Punkt 4),
Auflösung des Vereins.
Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand
schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres bis spätestens
30. November zu erklären.
Der Ausschluß aus dem Verein kann durch Beschluß des
Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße
gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluß
ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu
hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist
schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied per
Einschreiben zuzustellen. Er kann innerhalb einer Frist von 4
Wochen ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über
die Berufung entscheidet die nächstfolgende
Mitgliederversammlung. Die Rechte des Mitglieds ruhen bis zu diesem
Entscheid. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der
Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluß.
Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste vornehmen,
wenn ein Mitglied trotz vorheriger zweimaliger Mahnung unter Hinweis
der Streichungsmöglichkeit mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages in Verzug ist. Das betroffene Mitglied ist von
der Streichung durch einfachen Brief zu benachrichtigen.
§
6 Beitrag
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, welche bis
zum 1. März eines Jahres im voraus fällig sind.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag
den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder unterliegen keiner Beitragspflicht.
III Organe
§
7 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§
8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und zwei
Beisitzern.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur
Neuwahl in ihrem Amt.
Vorsitzender und Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich, und zwar jeder einzeln. In besonderen Fällen
kann durch Beschluß des Vorstandes auch ein anderes Mitglied
den Verein vertreten.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus,
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest
des Geschäftsjahres. Von der nächsten
Mitgliederversammlung ist das Ersatzmitglied bis zum Ende der
Amtsperiode zu bestätigen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens vier
seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
die Erledigung bestimmter Aufgaben kann vom Vorstand auf einzelne
Mitglieder übertragen werden.
§
9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden jährlich zu
Beginn des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung
mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
und Beschlußfassung über finanzielle Vorhaben,
welche eine besondere Finanzierung notwendig machen,
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und seine
Entlastung,
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
Beschlüsse über Satzungsänderungen und
Vereinsauflösung,
Beschluß über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen
Ausschluß durch den Vorstand.
Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse
es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
fordern. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mindestens eine Woche vorher einzuladen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, in
seiner Abwesenheit der Stellvertreter.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach
Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder verfaßt. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 18.
Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.
Über Satzungsänderungen beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung kann nur
beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung
aufgeführt war.
§
10 Kassenprüfer
Die beiden unabhängigen Kassenprüfer prüfen innerhalb
von zwei Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres die Kasse auf
Richtigkeit. Der Prüfungsbericht ist neben der
Berichterstattung des Schatzmeisters Gegenstand für die
Entlastung des Schatzmeisters.
IV Schlußbestimmung
§
11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden, in deren Tagesordnung
den Mitgliedern der beabsichtigte Beschluß über die
Auflösung des Vereins mitgeteilt worden ist.
Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei
Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung
erfolgt namentlich.
„Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall der in § 2.2 genannten steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vereinsvermögen der Stiftung Interaktive
Astronomie und Astrophysik Tübingen zu, die es unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung der
Jugend- und Erwachsenenweiterbildung auf dem Gebiet der Astronomie zu
verwenden hat.“
§
12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Vereinssatzung ist am 15.06.2012, von der ordentlichen
Mitgliederversammlung genehmigt worden.
|